Mietendeckel: Schallende Ohrfeige für Rotrotgrün

Erschienen am 13. März 2020

Das Landgericht Berlin ist der Meinung, dass der Mietendeckel verfassungswidrig ist, da die Gesetzgebungskompetenz zu diesem Thema beim Bund und nicht beim Land liegt.

In dem Verfahren ging es darum, dass ein Vermieter in Berlin die Miete für eine 135 qm-Wohnung von 895 auf 964 Euro anheben wollte, was u.a. gegen das Mietendeckel-Gesetz verstoßen hätte. Nebenbei bemerkt: Das wäre – nach der Erhöhung – eine Nettokaltmiete von 7,14 Euro. In dem Streit drehte es sich um verschiedene Punkte, aber politisch entscheidend ist folgende Passage aus dem Urteil, in dem das Gericht die Meinung vertritt, dass der von Rotrotgrün in Berlin beschlossene Mietendeckel verfassungswidrig ist. Hier die entscheidenden Sätze:

„Hat der Bund einen Sachbereich in Wahrnehmung einer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in diesem Sinne abschließend geregelt, so tritt die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG für eine Regelung der Länder im selben Sachbereich unabhängig davon ein, ob die landesrechtlichen Regelungen den bundesrechtlichen Bestimmungen widerstreiten oder sie nur ergänzen, ohne ihnen sachlich zu widersprechen. Führt der Vollzug einer landesrechtlichen Bestimmung dazu, dass die bundesrechtliche Regelung nicht mehr oder nicht mehr vollständig oder nur noch verändert angewandt und so in ihrem Regelungsziel nur modifiziert verwirklicht werden kann, so ist dies jedenfalls ein sicheres Anzeichen dafür, dass die landesrechtliche Bestimmung sich auf einem Feld bewegt, das der Bundesgesetzgeber durch eigene Vorschriften bereits besetzt hat (vgl. BVerfG, a.a.O.). Die Länder sind auch nicht berechtigt, eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz dort in Anspruch zu nehmen, wo sie eine abschließende Bundesregelung für unzulänglich und deshalb reformbedürftig halten; das Grundgesetz weist ihnen nicht die Aufgabe zu, kompetenzgemäß getroffene Entscheidungen des Bundesgesetzgebers „nachzubessern” (vgl. BVerfG, a.a.O.). Gemessen an diesen Maßstäben sind Art. 1 § 3 MietenWoG Bln und das gesamte MietenWoG Bln formell verfassungswidrig. Der Bund hat in Ausfüllung der umfassend auch das Mietrecht für preisfreien Wohnraum umgreifenden Kompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 BGB das Recht zur Mieterhöhung und Mietpreisvereinbarung in den §§ 556d ff., 557, 558 ff., 559 ff. BGB abschließend geregelt. Diese Regelungen entfalten Sperrwirkung für jeden Landesgesetzgeber und damit auch für das Land Berlin.“

Das Landgericht Berlin hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Art. 1 § 3 MietenWoG Bln in der Fassung vom 11. Februar 2020 (GVBl. 2020, 50) mit Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. §§ 557 Abs. 1, 558 Abs. 1 und 2 BGB unvereinbar und deshalb nichtig ist.

Die Entscheidung ist keine Überraschung. Es gibt wenige rechtliche Fragen, die so glasklar sind wie die, dass der Berliner Gesetzgeber nicht befugt ist, ein Thema zu regeln, dass bereits vom Bundesgesetzgeber geregelt ist. Das weiß auch die Berliner Linksfront-Regierung. Und daran ändert auch nichts, dass der rotrotgrüne Senat Gefälligkeitsgutachten von linken Juristen eingeholt hatte, die meinten, vielleicht gehe eine solche Regelung doch. Die FDP-Bundestagsfraktion Teile der CDU/CSU-Bundestagsfraktion haben wegen dem offensichtlichen Verfassungsbruch bereits ein Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht angekündigt.

Es ist jedoch zu befürchten, dass im Falle eines Wahlsieges von Grünen, Linken und SPD im kommenden Jahr eine ähnliche Regelung auf Bundesebene Gesetz würde. Nach letzten Umfragen hätten diese drei linken Parteien eine Mehrheit der Bundestagsmandate, wenn jetzt gewählt würde. Das heißt: Selbst wenn das Bundesverfassungsgericht das Mietendeckel-Gesetz des Landes Berlin für unvereinbar mit dem Grundgesetz hält, weil das Land zu diesem Thema keine Gesetzgebungskompetenz hat, so würde das natürlich eine grünrotrote Bundesregierung nicht daran hindern, im Bund ein entsprechendes Gesetz zu beschließen.

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Über den Autor

Rainer Zitelmann ist einer der führenden Immobilienexperten und -netzwerker in Deutschland.